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UNSERE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Verkaufs- und Lieferbedingungen


1 Allgemeiner Geltungsbereich 

 

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich.

  2. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 



2 Angebot des Auftragsnehmers / Vertragsabschluss 
 

  1. Alle von uns direkt oder unseren Vertretern und Reisenden gemachten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigungen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden oder wenn eine nationale oder international anerkannte Norm besteht, auf die Bezug genommen wird.

  3. Verkaufsangestellte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags bzw. der zugesandten Annahmeerklärung hinaus gehen. 



3 Preise / Rechnungsstellung
 

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. frei vertraglich vereinbartem Leistungsort.

  3. Die Entladezeit muss dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten werden und darf im Höchstfall 60 Minuten nicht überschreiten. Zeitüberschreitungen werden mit mindestens € 100,- pro Stunde zusätzlich berechnet.

  4. Festpreise für einen bestimmten Lieferumfang bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 



4 Zahlung 
 

  1. Zahlungen haben, wenn nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart worden ist, sofort netto Kasse per Überweisung zu erfolgen. Bei Neukunden ist die Zahlung der ersten Rechnung per Vorauskasse fällig. Barzahlungen können nur durch ausdrücklich beauftragte Mitarbeiter entgegen genommen werden. Ist Zahlung bei Ablieferung der Ware vereinbart, so hat unser Beauftragter eine von uns ausgestellte Geldempfangsvollmacht vorzuweisen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Scheckzahlung gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck auf unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist.

  2. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für die offenen Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

  3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. 



5 Liefer- und Leistungszeit 
 

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen ebenfalls der Schriftform.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmäglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer darüber hinaus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Käufer nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt.

  4. Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung, soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 

  6. Lieferungen erfolgen nur in Absprache und nur nach Verfügbarkeit



6 Gefahrübergang 
 

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unseres Lagers oder das Lager von uns beauftragter Subunternehmer verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten abgeschlossen.

  3. Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist in jedem Falle ausgeschlossen. 



7 Gewährleistung 
 

  1. Bei ungebrauchter neuer Ware gewährleisten wir, dass die Produkte frei sind von Fabrikations- und Materialmängeln. Die Gewährleistung für solche Waren beträgt generell 2 Jahre.

  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

  3. Die gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen müssen unserer Zentrale ebenfalls unverzüglich mitgeteilt und die Ware zu unserer Nachprüfung bereit gehalten werden. § 377 HGB findet auch bei Minderkaufleuten Anwendung. Bei offenen Mängeln, Minder- oder Fehllieferungen können nach Ablauf von 3 Tagen seit Lieferung keinerlei Rechte mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiter verkauft wird. Bei versteckten Mängeln, die auch bei sorgfältigster fachmännischer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, beträgt die Ausschlussfrist 2 Monate.

  4. Bei berechtigter Mängelrüge wird der Mangel durch uns oder unseren Beauftragten kostenlos beseitigt. Nur in Fällen, in denen eine Nachbesserung bzw. Beseitigung des Mangels durch uns nicht in zumutbarer Frist erfolgen kann, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

  5. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar. 



8 Eigentumsvorbehalt 
 

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.

  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Der Käufer wird hiermit widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. 



9 Palettenkonto 
 

  1. Bei Kunden, bei denen wir ein Palettenkonto führen, gilt dieses als Kontokorrent analog § 355 HGB. Der Kontostand wird monatlich entsprechend der auf den Lieferscheinen vermerkten Ein- und Abgängen ermittelt. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, der Firma Jungnick Palettenzentrum GmbH innerhalb von 5 Tagen (Eingang bei uns) mitzuteilen, falls der Saldo nicht anerkannt wird. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Saldo als anerkannt, Einwendungen hiergegen sind dann ausgeschlossen. 



10 Haftungsbeschränkung 
 

  1. Schadensersatz gegen uns und auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind insoweit ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Gesundheit. In diesen Fällen haften wir für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns. 

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11 Haftungs- und Versicherungsregelung für Lagerflächenmiete

 

 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Jungnick Palettenzentrum GmbH keine Haftung für Schäden an der gelagerten Ware übernimmt. Es obliegt dem Mieter, eine ausreichende Versicherung für die eingelagerte Ware abzuschließen, um potenzielle Verluste oder Schäden zu decken. Die Firma Jungnick haftet nicht für Verluste, Schäden oder Diebstahl der gelagerten Ware, unabhängig von der Ursache. Der Mieter erklärt sich weiterhin damit einverstanden, die Firma Jungnick Palettenzentrum GmbH von jeglicher Haftung freizustellen und zu entschädigen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Lagerfläche ergibt.



12 Gerichtsstand /Salvatorische Klausel 
 

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen auch mit Kunden, die ihren Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.

  2. Soweit unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird das für den Firmensitz der Firma Jungnick Palettenzentrum GmbH zuständige Gericht für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am Nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten. 

AGB: Versandbedingungen
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